Verkehrsstrafrecht Anwältin in Berlin

Rechtsanwältin Luise Maria Kozlowski, LL.M.

Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, illegales Rennen oder fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr – Verkehrsstraftaten können den Führerschein, die berufliche Existenz und im schlimmsten Fall die Freiheit kosten. Als Strafverteidigerin in Berlin verteidige ich Sie in allen Verfahren des Verkehrsstrafrechts – strategisch, diskret und mit klarem Fokus auf Ihren Führerschein. Beratung auf Deutsch, Polnisch und Englisch.

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Berliner Strafverteidigerin Luise Maria Kozlowski

Trunkenheit im Verkehr – jede Minute zählt

Alkohol am Steuer gehört zu den häufigsten Verkehrsstraftaten in Berlin. Strafrechtliche Konsequenzen drohen bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen (§ 315c StGB). Ab 1,1 Promille gilt die unwiderlegbare absolute Fahruntüchtigkeit – dann liegt auch ohne Fahrfehler oder Unfall eine Straftat nach § 316 StGB vor.

Die Konsequenzen sind gravierend: Geld- oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist, Eintragung im Führungszeugnis – und häufig die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) als Voraussetzung für die Wiedererteilung. Ich prüfe in jedem Fall die Rechtmäßigkeit der Verkehrskontrolle, die Verwertbarkeit der Blutprobe und ob die BAK-Berechnung korrekt erfolgt ist. Schon kleine Fehler bei der Blutentnahme oder der Rückrechnung können verfahrensentscheidend sein.

Wichtig: Machen Sie gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zu Trinkmenge, Trinkzeiten oder Trinkende. Verweigern Sie freiwillige Atemalkoholtests und Koordinationstests. Rufen Sie mich an – auch nachts und am Wochenende.

Verkehrsstraftaten in Berlin – von der Unfallflucht bis zum illegalen Rennen

Straftaten im Straßenverkehr gehören in Berlin mit einem Anteil von über 20 Prozent zu den am häufigsten verurteilten Delikten. Die Bandbreite reicht von der folgenlosen Trunkenheitsfahrt bis zum illegalen Autorennen mit Todesfolge. Ich verteidige Sie in allen Bereichen des Verkehrsstrafrechts:

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, Fahrerlaubnisentziehung
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, auch bei Alkohol ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Unfallflucht (§ 142 StGB) – Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, Fahrerlaubnisentziehung
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen / illegale Autorennen (§ 315d StGB) – Freiheitsstrafe bis 2 Jahre, bei Gefährdung bis 5 Jahre, bei Todesfolge bis 10 Jahre
  • Fahrlässige Körperverletzung / Tötung im Straßenverkehr (§§ 229, 222 StGB) – bis 3 bzw. 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) – Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) – dichtes Auffahren, Ausbremsen, aggressives Drängeln

Allen Verkehrsstraftaten ist gemeinsam: Neben der strafrechtlichen Sanktion droht fast immer die Entziehung der Fahrerlaubnis – mit einer Sperrfrist, die je nach Delikt und Vorbelastung zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegen kann. Für viele Mandanten ist der Führerschein existenziell – für den Beruf, die Familie, die Mobilität. Deshalb ist der Erhalt oder die schnellstmögliche Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ein zentrales Ziel meiner Verteidigung.

Unfallflucht (§ 142 StGB) – häufiger als gedacht

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eines der häufigsten Verkehrsdelikte in Berlin – vom Parkrempler bis zum schweren Unfall mit Personenschaden. Viele Beschuldigte wissen nicht, dass selbst das Verlassen der Unfallstelle nach einem Bagatellschaden eine Straftat sein kann, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist.

Die Verteidigung bei Unfallflucht bietet allerdings erhebliches Potenzial: War der Unfall nicht bemerkbar? Lag nur ein Bagatellschaden vor? Hat sich der Beschuldigte innerhalb von 24 Stunden nachträglich gemeldet (§ 142 Abs. 4 StGB)? Besonders wichtig: Schweigen Sie gegenüber der Polizei. Es gibt im Strafrecht keine Halterhaftung – die Ermittlungsbehörden müssen den Fahrer eindeutig identifizieren. Erfahrungsgemäß lassen sich viele Verurteilungen wegen Unfallflucht vermeiden, wenn von Anfang an konsequent geschwiegen wird.

Bei gleichzeitiger Trunkenheit steht der Beschuldigte vor einem Dilemma: Das Entfernen vom Unfallort kann die Trunkenheitsfahrt verdecken, begründet aber den Vorwurf der Unfallflucht. Hier ist eine erfahrene Verteidigungsstrategie besonders gefragt.

Illegale Autorennen und Raserei in Berlin – § 315d StGB

Berlin ist der Ursprung der verschärften Gesetzgebung gegen illegale Autorennen: Nach dem tragischen Ku’damm-Raser-Fall von 2016, bei dem ein unbeteiligter Autofahrer getötet wurde, führte der Gesetzgeber 2017 den § 315d StGB ein. Der unfallverursachende Raser wurde rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt – ein Präzedenzfall, der die Berliner Justiz bis heute prägt.

Die Berliner Justiz beantragte allein 2024 in 137 Fällen Strafbefehle wegen Raserei – ein neuer Höchststand. Seit 2017 drohen nicht nur Geldstrafen, sondern auch die Beschlagnahme des Fahrzeugs, Fahrerlaubnisentziehung und Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren bei Todesfolge. Auch sogenannte „Alleinraser“ – also Fahrer, die ohne Konkurrenten rasen – sind nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar.

In der Verteidigung prüfe ich: Liegt tatsächlich ein „Renncharakter“ vor oder handelt es sich um eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung? War die Geschwindigkeitsmessung verwertbar? Kann die Absicht, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen, überhaupt nachgewiesen werden? Diese Abgrenzung ist verfahrensentscheidend.

Mein Ansatz im Verkehrsstrafrecht

Im Verkehrsstrafrecht geht es fast immer auch um den Führerschein – und damit oft um die berufliche Existenz. Meine Verteidigung zielt deshalb nicht nur auf das Strafmaß, sondern immer auch auf die Fahrerlaubnis:

Prüfung der Blutprobe und BAK-Berechnung

Bei Trunkenheitsfahrten prüfe ich die gesamte Beweiskette: War die Blutentnahme richterlich angeordnet? Wurde die Probe korrekt entnommen und dokumentiert? Stimmt die Rückrechnung des Sachverständigen? Fehler hier können zur Unverwertbarkeit führen.

Verkürzung der Führerscheinsperre

Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lässt sich durch die Verteidigung häufig verkürzen – durch frühzeitige MPU-Vorbereitung, die Vorlage eines Abstinenzprogramms oder die Teilnahme an einer Nachschulung. Ich berate Sie zu den Möglichkeiten in Ihrem Fall.

Fahrerbezogene Identifizierung anfechten

Im Strafrecht gibt es keine Halterhaftung. Die Behörden müssen den Fahrer eindeutig identifizieren. Bei Unfallflucht und Geschwindigkeitsverstößen prüfe ich, ob die Identifizierung tragfähig ist – Blitzerfotos, Zeugenaussagen und Fahrerermittlung bieten häufig Angriffspunkte.

Strafbefehlsverteidigung

Viele Verkehrsstraftaten werden per Strafbefehl erledigt – ohne mündliche Verhandlung. Der Einspruch gegen einen Strafbefehl eröffnet die Möglichkeit, das Ergebnis zu verbessern: eine niedrigere Geldstrafe, eine kürzere Sperrfrist oder sogar eine Einstellung des Verfahrens.

Abgrenzung Straftat vs. Ordnungswidrigkeit

Nicht jeder Verkehrsverstoß ist eine Straftat. Die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat ist häufig fließend – etwa bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, die unter Umständen als illegales Rennen eingestuft wird, oder bei der Trunkenheit zwischen 0,5 und 1,1 Promille. Ich prüfe, ob der strafrechtliche Vorwurf überhaupt haltbar ist.

Verteidigung auf Deutsch, Polnisch und Englisch

Gerade bei ausländischen Führerscheinen und internationalen Sachverhalten ist muttersprachliche Kommunikation wichtig. Ich berate und verteidige auf Deutsch, Polnisch und Englisch – auch bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse.

Ihre Anwältin im Verkehrsstrafrecht

Spezialisiert. Engagiert. Ihr Führerschein im Fokus.

Strafrecht ist mein ausschließlicher Schwerpunkt – dazu gehört auch das Verkehrsstrafrecht als einer der häufigsten Berührungspunkte zwischen Bürgern und Strafjustiz. Mein LL.M. an der Universität Oslo und meine Tätigkeit als Lehrbeauftragte für Strafverfahrensrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin bilden die Grundlage für eine Verteidigung, die akademisch fundiert und praxisnah ist.

Als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin kenne ich die Berliner Gerichte und die lokale Spruchpraxis. Das ist bei Verkehrsstrafverfahren besonders wichtig – denn die Strafzumessung und die Länge der Sperrfrist variieren je nach Gericht und Richter erheblich.

Mehr über mich

Häufige Fragen zum Verkehrsstrafrecht in Berlin

Ich wurde mit Alkohol am Steuer erwischt – verliere ich jetzt meinen Führerschein?

Nicht zwangsläufig. Bei einer BAK zwischen 0,5 und 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen handelt es sich zunächst nur um eine Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot (1 bis 3 Monate). Ab 1,1 Promille oder bei Ausfallerscheinungen bereits ab 0,3 Promille liegt eine Straftat vor, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Sperrfrist beträgt meist 6 bis 12 Monate, kann aber durch eine gute Verteidigung verkürzt werden – etwa durch frühzeitige MPU-Vorbereitung oder den Nachweis einer Verhaltensänderung.

Was soll ich tun, wenn die Polizei mich zur Blutprobe auffordert?

Verweigern Sie freiwillige Atemalkoholtests und Koordinationstests – Sie sind dazu nicht verpflichtet. Beachten Sie jedoch: Bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt (§§ 315a, 315c, 316 StGB) kann die Polizei eine Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 S. 2 StPO eigenständig anordnen – ein richterlicher Beschluss ist hierfür nicht erforderlich. Diese Maßnahme müssen Sie dulden. Machen Sie aber keinerlei Angaben zu Trinkmenge, Trinkzeiten oder Trinkende – diese Informationen können die BAK-Rückrechnung zu Ihren Ungunsten beeinflussen. Rufen Sie mich an – auch nachts und am Wochenende über meine Notfallnummer 015757148979.

Was droht bei Unfallflucht?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Zusätzlich drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist und drei Punkte in Flensburg. Bei Personenschaden sind die Konsequenzen deutlich schwerer. Allerdings gibt es erhebliches Verteidigungspotenzial: War der Unfall nicht bemerkbar? Lag nur ein Bagatellschaden vor? Hat sich der Beschuldigte innerhalb von 24 Stunden nachträglich gemeldet? All das kann strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken.

Kann ich mich gegen einen Strafbefehl wehren?

Ja, und das sollten Sie auch prüfen lassen. Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Fall wird dann in einer Hauptverhandlung vor Gericht verhandelt. In der Verhandlung kann ein besseres Ergebnis erreicht werden – eine niedrigere Geldstrafe, eine kürzere Sperrfrist oder sogar eine Einstellung des Verfahrens. Wichtig: Nach Ablauf der zwei Wochen wird der Strafbefehl rechtskräftig. Zögern Sie also nicht und kontaktieren Sie mich umgehend.

Was droht bei einem illegalen Autorennen?

Seit 2017 sind illegale Autorennen nach § 315d StGB als Straftat eingestuft. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe – bei Gefährdung anderer bis zu fünf Jahre, bei Todesfolge bis zu zehn Jahre. Zusätzlich werden drei Punkte in Flensburg eingetragen, die Fahrerlaubnis wird entzogen und das Tatfahrzeug kann beschlagnahmt und eingezogen werden. Auch sogenannte Alleinraser – also Fahrer ohne Konkurrenten – können sich strafbar machen, wenn sie grob verkehrswidrig eine höchstmögliche Geschwindigkeit anstreben.

Ab wann ist man ‚absolut fahruntüchtig‘?

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrzeugführer als unwiderlegbar absolut fahruntüchtig. Das bedeutet: Selbst wenn keinerlei Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen vorliegen, ist die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB strafbar. Bei Fahrradfahrern liegt die Grenze bei 1,6 Promille. Zwischen 0,3 und 1,09 Promille spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit – hier muss zusätzlich ein Fahrfehler oder eine Ausfallerscheinung vorliegen.

Kann ich nach einer Trunkenheitsfahrt meinen Führerschein behalten?

In Ausnahmefällen ist es möglich, die Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden oder die Sperrfrist erheblich zu verkürzen. Entscheidend sind die konkreten Umstände: die Höhe der BAK, Vorstraftaten, berufliche Angewiesenheit auf den Führerschein und die Frage, ob bereits freiwillig Maßnahmen ergriffen wurden (z.B. Abstinenzprogramm, Suchtberatung). Ich berate Sie, welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind, um den Führerschein schnellstmöglich zurückzubekommen.

Muss ich eine MPU machen?

Eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet – nicht vom Strafgericht. Sie ist in der Regel erforderlich bei einer BAK ab 1,6 Promille, bei wiederholten Trunkenheitsfahrten oder bei Drogenfahrten. Auch nach illegalem Rasen kann eine MPU angeordnet werden. Die MPU ist keine Strafe, sondern eine Eignungsprüfung – und mit guter Vorbereitung bestehbar. Ich empfehle, frühzeitig mit der Vorbereitung zu beginnen, idealerweise schon während des laufenden Strafverfahrens.

Fahren ohne Fahrerlaubnis – welche Strafe droht?

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Bei Wiederholungstätern droht auch Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Zusätzlich kann eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verlängert werden. Auch der Halter, der die Fahrt zulässt, macht sich strafbar. Ich prüfe, ob der Vorwurf haltbar ist und ob es Verteidigungsansätze gibt – etwa wenn der Beschuldigte davon ausging, noch eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen.

Bieten Sie auch Beratung auf Polnisch oder Englisch an?

Ja. Als deutsch-polnische Anwältin mit internationalem Studium berate und verteidige ich auf Deutsch, Polnisch und Englisch. Das ist gerade bei Verkehrsstrafverfahren mit internationalem Bezug wichtig – etwa bei Fragen zur Anerkennung ausländischer Führerscheine, bei Touristen, die in Berlin eine Verkehrsstraftat begehen, oder bei polnischen Staatsbürgern, die in Deutschland leben und arbeiten.

Strafvorwurf? Ich bin für Sie da.

Egal in welchem Bereich des Strafrechts Sie Unterstützung benötigen – ich stehe Ihnen als erfahrene Strafverteidigerin in Berlin zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch. Beratung auf Deutsch, Polnisch und Englisch.

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