Jugendstrafrecht Anwältin in Berlin
Rechtsanwältin Luise Maria Kozlowski, LL.M.
Im Jugendstrafrecht steht nicht die Bestrafung im Vordergrund, sondern die Erziehung. Für junge Beschuldigte zwischen 14 und 20 Jahren gelten besondere Regelungen, die eine erfahrene Verteidigung erfordern. Als Strafverteidigerin in Berlin setze ich mich dafür ein, Vorstrafen zu vermeiden und Zukunftsperspektiven zu schützen. Beratung auf Deutsch, Polnisch und Englisch.
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Jugendkriminalität in Berlin: Warum frühe Verteidigung entscheidend ist
Die Zahlen sind eindeutig: In Berlin wurden 2024 über 26.000 Tatverdächtige unter 21 Jahren erfasst. Die Jugendgruppengewalt stieg um 17,2 Prozent auf 2.410 Fälle. Bundesweit erreichte die Zahl tatverdächtiger Kinder bei Gewalttaten mit rund 13.800 einen neuen Höchststand – mehr als doppelt so hoch wie 2016. Auch der Anteil Jugendlicher an der Gewaltkriminalität lag bei 15,9 Prozent auf Rekordniveau.
Doch hinter diesen Zahlen stehen einzelne junge Menschen, deren gesamte Zukunft von der Qualität ihrer Verteidigung abhängen kann. Im Jugendstrafrecht gelten andere Regeln als im Erwachsenenstrafrecht – und genau hier setze ich an: mit dem Ziel, Vorstrafen zu vermeiden, schulische und berufliche Perspektiven zu schützen und die bestmögliche Lösung für Ihr Kind zu finden.
Jetzt Erstberatung im Jugendstrafrecht anfragenJugendstrafrecht in Berlin – Erziehung statt Strafe
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) folgt einem grundlegend anderen Prinzip als das allgemeine Strafrecht: Im Mittelpunkt steht nicht die Vergeltung, sondern die erzieherische Einwirkung auf den jungen Menschen. Das eröffnet Möglichkeiten, die es im Erwachsenenstrafrecht nicht gibt – von der Verfahrenseinstellung über Auflagen bis hin zu Bewährungsstrafen, die im allgemeinen Strafrecht bei vergleichbaren Taten nicht möglich wären.
Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht unterscheidet drei Altersgruppen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen:
- Kinder (unter 14 Jahre) – strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 19 StGB). Es droht kein Strafverfahren, aber familiengerichtliche Maßnahmen oder Inobhutnahme durch das Jugendamt sind möglich.
- Jugendliche (14 bis 17 Jahre) – strafmündig. Es gilt zwingend das Jugendstrafrecht (JGG). Voraussetzung ist die strafrechtliche Reife gemäß § 3 JGG.
- Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) – nach § 105 JGG kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt.
Gerade bei Heranwachsenden ist die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, verfahrensentscheidend. Die möglichen Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich – von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmittel bis hin zur Jugendstrafe. Ich setze mich gezielt dafür ein, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts geprüft und durchgesetzt wird, wenn dies im Interesse meines Mandanten liegt.
Diversion: Verfahrensende ohne Hauptverhandlung
Eine der größten Chancen im Jugendstrafrecht ist die Diversion – die Möglichkeit, ein Verfahren ohne Hauptverhandlung und ohne Eintragung ins Führungszeugnis zu beenden. Das Jugendgerichtsgesetz sieht verschiedene Diversionsmöglichkeiten vor:
Die Einstellung nach § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft ist das mildeste Mittel: Das Verfahren wird eingestellt – entweder ohne Auflagen oder mit erzieherischen Maßnahmen wie einem Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe, einer Entschuldigung beim Geschädigten oder gemeinnütziger Arbeit. Auch der Jugendrichter kann das Verfahren nach § 47 JGG einstellen und dabei Weisungen oder Auflagen erteilen.
Diversion ist in der Praxis der häufigste Verfahrensausgang im Jugendstrafrecht – und das aus gutem Grund: Studien zeigen, dass junge Menschen, deren Verfahren ohne formelle Verurteilung beendet werden, seltener rückfällig werden als solche, die eine Hauptverhandlung durchlaufen. Ich arbeite frühzeitig mit der Jugendgerichtshilfe zusammen und bereite die Voraussetzungen für eine Diversion gezielt vor.
Gewaltdelikte, Gruppengewalt und Messerangriffe – Verteidigung mit Augenmaß
Berlin steht vor besonderen Herausforderungen: 2024 registrierte die Polizei 2.636 jugendliche und 1.963 unter 14-jährige Tatverdächtige bei Körperverletzungsdelikten. In Berlin wurden 3.412 Messerangriffe erfasst – darunter waren 14,4 Prozent der Tatverdächtigen Jugendliche und 4,6 Prozent Kinder. Ende 2025 bestätigte Polizeipräsidentin Slowik Meisel, dass der Anteil von Kindern und Jugendlichen an Gewalttaten auch 2025 auf dem besorgniserregend hohen Niveau von 2024 verbleibt.
In diesen Fällen ist eine erfahrene Verteidigung besonders wichtig. Denn selbst bei schweren Vorwürfen wie gefährlicher Körperverletzung oder Raub bietet das Jugendstrafrecht deutlich mehr Spielraum als das Erwachsenenstrafrecht. Ich prüfe die konkreten Tatumstände, die Rolle meines Mandanten innerhalb der Gruppe und ob die Zurechnung einzelner Tatbeiträge überhaupt haltbar ist. Häufig lässt sich eine Jugendstrafe vermeiden – durch Auflagen, Weisungen oder ambulante Maßnahmen.
Mein Ansatz als Jugendstrafrecht-Anwältin in Berlin
Im Jugendstrafrecht verteidige ich nicht nur – ich gestalte aktiv die bestmögliche Lösung für den jungen Menschen. Dabei arbeite ich eng mit Eltern, der Jugendgerichtshilfe und gegebenenfalls Schulen oder Arbeitgebern zusammen:
Frühzeitige Intervention
Je früher die Verteidigung einsetzt, desto größer die Chance auf eine Diversion. Schon vor der ersten Vernehmung berate ich Jugendliche und ihre Eltern über das Schweigerecht und die nächsten Schritte – und nehme Kontakt zur Jugendgerichtshilfe auf.
Vermeidung von Vorstrafen
Eine Eintragung im Führungszeugnis kann die Zukunft eines jungen Menschen nachhaltig belasten – von der Ausbildung bis zum Führerschein. Ich arbeite darauf hin, formelle Verurteilungen zu vermeiden und alternative Lösungen durchzusetzen.
Jugendstrafrecht auch für Heranwachsende
Bei 18- bis 20-Jährigen prüfe ich gezielt, ob das mildere Jugendstrafrecht nach § 105 JGG anwendbar ist. Die Reifebeurteilung und die Einordnung als jugendtypische Verfehlung können über den gesamten Verfahrensausgang entscheiden.
Zusammenarbeit mit Jugendgerichtshilfe und Familien
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) erstellt den Bericht, der maßgeblich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst. Ich koordiniere frühzeitig mit der JGH, begleite Gespräche und sorge dafür, dass die positive Entwicklung meines Mandanten dokumentiert wird.
Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht
Bei schweren Vorwürfen oder drohender Jugendstrafe wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Sie können mich als Ihre Wunschverteidigerin benennen – und erhalten die gleiche engagierte Verteidigung wie bei einer Wahlverteidigung.
Verteidigung auf Deutsch, Polnisch und Englisch
Gerade bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund ist muttersprachliche Kommunikation entscheidend – für Vertrauen und für die Zusammenarbeit mit den Familien. Ich berate und verteidige auf Deutsch, Polnisch und Englisch.
Ihre Anwältin für Jugendstrafrecht in Berlin
Spezialisiert. Engagiert. An der Seite Ihres Kindes.
Als Lehrbeauftragte für Strafverfahrensrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin bilde ich angehende Polizeibeamtinnen und -beamte aus und weiß genau, wie Ermittlungsbehörden arbeiten. Dieses Wissen setze ich gezielt in der Verteidigung junger Menschen ein. Mein LL.M. an der Universität Oslo mit Schwerpunkt Menschenrechte schärft meinen Blick für rechtsstaatliche Grundsätze, die gerade im Jugendstrafrecht besonders wichtig sind.
Im Umgang mit jungen Mandantinnen und Mandanten lege ich besonderen Wert auf eine vertrauensvolle, empathische Kommunikation – auf Augenhöhe, nicht von oben herab. Denn nur wer sich verstanden fühlt, kann aktiv an der eigenen Verteidigung mitwirken.
Mehr über michHäufige Fragen zum Jugendstrafrecht in Berlin
Ab welchem Alter ist mein Kind strafmündig?
In Deutschland beginnt die Strafmündigkeit mit 14 Jahren. Kinder unter 14 sind strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 19 StGB). Allerdings können bei strafunmündigen Kindern familiengerichtliche Maßnahmen oder Maßnahmen des Jugendamts ergriffen werden. Ab 14 Jahren gilt das Jugendstrafrecht – vorausgesetzt, der oder die Jugendliche war zur Tatzeit reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln (§ 3 JGG).
Was ist der Unterschied zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht?
Der wichtigste Unterschied: Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, nicht die Vergeltung. Das bedeutet konkret: Es gibt andere Rechtsfolgen (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe statt regulärer Freiheitsstrafe), mehr Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung (Diversion), keine Eintragung im Führungszeugnis bei milderen Sanktionen und insgesamt flexiblere Reaktionen, die auf die individuelle Entwicklung des jungen Menschen abgestimmt sind.
Gilt das Jugendstrafrecht auch für 18- bis 20-Jährige?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren können nach § 105 JGG nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass sie zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstanden, oder wenn es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt. In Berlin wird das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden vergleichsweise häufig angewendet. Ich prüfe in jedem Fall gezielt, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Was bedeutet Diversion im Jugendstrafrecht?
Diversion ist die Möglichkeit, ein Jugendstrafverfahren ohne Hauptverhandlung und ohne formelle Verurteilung zu beenden. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nach § 45 JGG einstellen – entweder ohne Auflagen oder mit erzieherischen Maßnahmen wie einem Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe, Entschuldigung beim Geschädigten oder gemeinnütziger Arbeit. Auch der Jugendrichter kann nach § 47 JGG das Verfahren einstellen. Diversion ist der häufigste Verfahrensausgang im Jugendstrafrecht und hinterlässt in der Regel keinen Eintrag im Führungszeugnis.
Braucht mein Kind einen Anwalt im Jugendstrafverfahren?
Unbedingt. Auch wenn im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke überwiegt, drohen ernste Konsequenzen: von Arbeitsauflagen über Arrest bis hin zur Jugendstrafe. Ein Anwalt sorgt dafür, dass Ihr Kind seine Rechte wahrnimmt – insbesondere das Schweigerecht bei der Vernehmung. Bei schweren Vorwürfen wird ohnehin ein Pflichtverteidiger bestellt. Sie können mich als Wunschverteidigerin benennen.
Was ist die Jugendgerichtshilfe und welche Rolle spielt sie?
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist eine Stelle des Jugendamts, die in jedem Jugendstrafverfahren beteiligt wird. Sie ermittelt die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen und gibt dem Gericht eine Empfehlung zur Sanktion. Dieser Bericht hat großen Einfluss auf die Entscheidung des Richters. Deshalb begleite ich das Gespräch meines Mandanten mit der JGH und sorge dafür, dass die positive Entwicklung und Kooperationsbereitschaft dokumentiert werden.
Welche Strafen drohen im Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht kennt drei Stufen: Erziehungsmaßregeln (Weisungen wie Sozialstunden, Betreuungsweisung, Anti-Gewalt-Training), Zuchtmittel (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest bis zu vier Wochen) und die Jugendstrafe (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren, bei besonders schweren Taten bis 10 Jahre). Die Jugendstrafe wird nur verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen. Oft kann sie zur Bewährung ausgesetzt werden.
Mein Kind wurde festgenommen – was soll ich tun?
Handeln Sie sofort: Rufen Sie eine Strafverteidigerin an. Ich bin auch abends und am Wochenende über meine Notfallnummer 015757148979 erreichbar. Weisen Sie Ihr Kind an, keine Aussage zu machen – das Schweigerecht gilt auch für Jugendliche. Ich werde umgehend Kontakt mit der Polizei aufnehmen, die Haftgründe prüfen und darauf hinwirken, dass Ihr Kind schnellstmöglich entlassen wird. Bei Jugendlichen ist Untersuchungshaft nach § 72 JGG nur als letztes Mittel zulässig.
Bekommt mein Kind eine Vorstrafe?
Nicht zwangsläufig. Bei einer Diversion (Einstellung nach §§ 45, 47 JGG) erfolgt in der Regel kein Eintrag im Führungszeugnis. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden zwar im Erziehungsregister eingetragen, erscheinen aber nicht im Führungszeugnis. Nur eine Jugendstrafe (auch zur Bewährung) wird im Führungszeugnis eingetragen. Mein Ziel ist es, eine solche Eintragung zu verhindern und die Zukunftschancen Ihres Kindes zu schützen.
Können Sie auch Jugendliche mit Migrationshintergrund verteidigen?
Ja, gerne. Aufgrund meiner deutschen und polnischen Staatsbürgerschaft und meines internationalen Studiums berate und verteidige ich auf Deutsch, Polnisch und Englisch. Gerade im Jugendstrafrecht ist muttersprachliche Kommunikation wichtig – nicht nur für den Jugendlichen selbst, sondern auch für die Zusammenarbeit mit den Eltern, die im Jugendstrafverfahren eine zentrale Rolle spielen.