Polizeiliche Vorladung – das müssen Sie wissen

6. März 2026

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Luise Maria Kozlowski

Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten? Das ist zunächst kein Grund zur Panik – aber ein Grund, sich richtig zu verhalten. Denn Fehler in dieser Phase können den weiteren Verfahrensverlauf erheblich beeinflussen.

Muss ich zur Polizei?

Als Beschuldigte*r müssen Sie nicht erscheinen. Sie haben das Recht zu schweigen und sind nicht verpflichtet, zur Polizei zu gehen. Das gilt für alle polizeilichen Vorladungen.

Als Zeug*in sind Sie nur verpflichtet, wenn die Vorladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt. Bei einer rein polizeilichen Vorladung besteht auch als Zeuge keine Pflicht.

Kennen Sie den Vorwurf?

Wahrscheinlich nicht – denn ohne anwaltliche Vertretung erhalten Sie keine Akteneinsicht. Nur Ihre Verteidigung darf die Ermittlungsakte einsehen. Deshalb gilt: Erst Akteneinsicht, dann Entscheidung zur Aussage.

Soll ich etwas sagen?

Nein – nicht ohne vorherige rechtliche Beratung. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden. Als Beschuldigte*r steht Ihnen ein umfassendes Schweigerecht zu. Dieses Recht ist kein Schuldeingeständnis – es ist Ihr gutes Recht.

So verhalten Sie sich richtig

  • Ruhe bewahren und keine voreiligen Aussagen machen
  • Sofort anwaltlichen Rat einholen – vor jedem Kontakt mit der Polizei
  • Die Vorladung aufbewahren – sie enthält wichtige Informationen
  • Niemandem Details zum Vorwurf erzählen – auch nicht Freunden oder Familie

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