Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten? Das ist zunächst kein Grund zur Panik – aber ein Grund, sich richtig zu verhalten. Denn Fehler in dieser Phase können den weiteren Verfahrensverlauf erheblich beeinflussen.
Muss ich zur Polizei?
Als Beschuldigte*r müssen Sie nicht erscheinen. Sie haben das Recht zu schweigen und sind nicht verpflichtet, zur Polizei zu gehen. Das gilt für alle polizeilichen Vorladungen.
Als Zeug*in sind Sie nur verpflichtet, wenn die Vorladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt. Bei einer rein polizeilichen Vorladung besteht auch als Zeuge keine Pflicht.
Kennen Sie den Vorwurf?
Wahrscheinlich nicht – denn ohne anwaltliche Vertretung erhalten Sie keine Akteneinsicht. Nur Ihre Verteidigung darf die Ermittlungsakte einsehen. Deshalb gilt: Erst Akteneinsicht, dann Entscheidung zur Aussage.
Soll ich etwas sagen?
Nein – nicht ohne vorherige rechtliche Beratung. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden. Als Beschuldigte*r steht Ihnen ein umfassendes Schweigerecht zu. Dieses Recht ist kein Schuldeingeständnis – es ist Ihr gutes Recht.
So verhalten Sie sich richtig
- Ruhe bewahren und keine voreiligen Aussagen machen
- Sofort anwaltlichen Rat einholen – vor jedem Kontakt mit der Polizei
- Die Vorladung aufbewahren – sie enthält wichtige Informationen
- Niemandem Details zum Vorwurf erzählen – auch nicht Freunden oder Familie