3 Mythen über die Untersuchungshaft

6. März 2026

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Luise Maria Kozlowski

Die Untersuchungshaft ist eines der einschneidendsten Mittel des Strafverfahrens. Und gleichzeitig ranken sich viele Missverständnisse darum. Hier räume ich mit den drei häufigsten Mythen auf.

Mythos 1: „Man kommt nur in U-Haft, wenn man schuldig ist“

Falsch! Die Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern dient der Sicherung des Ermittlungsverfahrens. Sie wird angeordnet bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr – nicht wegen erwiesener Schuld. Über die Schuld entscheidet erst der Richter in der Hauptverhandlung.

Mythos 2: „In U-Haft gelten dieselben Regeln wie im Strafvollzug“

Nicht ganz. Untersuchungshäftlinge gelten als unschuldig und haben daher bestimmte Rechte, die Strafgefangene nicht haben:

  • Sie dürfen in der Regel eigene Kleidung tragen
  • Sie können eigene Bettwäsche verwenden
  • Sie müssen nicht arbeiten
  • Der Kontakt zu Angehörigen und Verteidigung unterliegt besonderen Regeln

Mythos 3: „Die Polizei kann jemanden einfach in U-Haft stecken“

Nur ein*e Richter*in darf einen Haftbefehl erlassen. Die Polizei kann lediglich vorläufig festnehmen (§ 127 StPO). Spätestens am Tag nach der Festnahme muss der/die Festgenommene einem Haftrichter vorgeführt werden, der über die Anordnung der Untersuchungshaft entscheidet.

Was tun bei drohender U-Haft?

Wenn Untersuchungshaft droht oder bereits angeordnet wurde, ist schnelles Handeln entscheidend:

  • Sofort Verteidigung einschalten – ich bin auch über die Notfallnummer 015757148979 erreichbar
  • Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung
  • Haftprüfung beantragen – um die Aufhebung oder Aussetzung des Haftbefehls zu erreichen

Strafvorwurf? Ich bin für Sie da.

Egal in welchem Bereich des Strafrechts Sie Unterstützung benötigen – ich stehe Ihnen als erfahrene Strafverteidigerin in Berlin zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch. Beratung auf Deutsch, Polnisch und Englisch.

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