Die Untersuchungshaft ist eines der einschneidendsten Mittel des Strafverfahrens. Und gleichzeitig ranken sich viele Missverständnisse darum. Hier räume ich mit den drei häufigsten Mythen auf.
Mythos 1: „Man kommt nur in U-Haft, wenn man schuldig ist“
Falsch! Die Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern dient der Sicherung des Ermittlungsverfahrens. Sie wird angeordnet bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr – nicht wegen erwiesener Schuld. Über die Schuld entscheidet erst der Richter in der Hauptverhandlung.
Mythos 2: „In U-Haft gelten dieselben Regeln wie im Strafvollzug“
Nicht ganz. Untersuchungshäftlinge gelten als unschuldig und haben daher bestimmte Rechte, die Strafgefangene nicht haben:
- Sie dürfen in der Regel eigene Kleidung tragen
- Sie können eigene Bettwäsche verwenden
- Sie müssen nicht arbeiten
- Der Kontakt zu Angehörigen und Verteidigung unterliegt besonderen Regeln
Mythos 3: „Die Polizei kann jemanden einfach in U-Haft stecken“
Nur ein*e Richter*in darf einen Haftbefehl erlassen. Die Polizei kann lediglich vorläufig festnehmen (§ 127 StPO). Spätestens am Tag nach der Festnahme muss der/die Festgenommene einem Haftrichter vorgeführt werden, der über die Anordnung der Untersuchungshaft entscheidet.
Was tun bei drohender U-Haft?
Wenn Untersuchungshaft droht oder bereits angeordnet wurde, ist schnelles Handeln entscheidend:
- Sofort Verteidigung einschalten – ich bin auch über die Notfallnummer 015757148979 erreichbar
- Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung
- Haftprüfung beantragen – um die Aufhebung oder Aussetzung des Haftbefehls zu erreichen