Sexualstrafrecht Anwältin in Berlin

Rechtsanwältin Luise Maria Kozlowski, LL.M.

Vorwürfe im Sexualstrafrecht gehören zu den gravierendsten Anschuldigungen – für Beschuldigte wie für Geschädigte. Bereits der bloße Verdacht kann das gesamte soziale und berufliche Umfeld zerstören. Ich stehe Ihnen von der ersten Vernehmung an zur Seite: als Verteidigerin des Beschuldigten oder als Nebenklagevertreterin der geschädigten Person – diskret, strategisch und mit der nötigen Sensibilität. Beratung auf Deutsch, Polnisch und Englisch.

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Berliner Strafverteidigerin Luise Maria Kozlowski

Sexualstrafrecht in Berlin: Warum frühe Verteidigung entscheidend ist

2024 wurden in Deutschland rund 13.300 Fälle von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und besonders schwerem sexuellem Übergriff polizeilich erfasst – ein erneuter Höchststand und der sechste Anstieg in Folge. Die Gesamtzahl erfasster Sexualstraftaten erreichte bundesweit rund 128.000 Fälle. Das BKA führt den Anstieg auch auf eine höhere Anzeigebereitschaft zurück – geht aber weiterhin von einem erheblichen Dunkelfeld aus.

Doch eine Anzeige bedeutet noch lange keine Verurteilung: In keinem Bereich des Strafrechts ist die Freispruchquote so hoch wie im Sexualstrafrecht. Viele Verfahren enden durch Einstellung, Freispruch oder mangels Beweisen. Genau hier setzt meine Arbeit an – schon im Ermittlungsverfahren prüfe ich, ob die Beweislage tragfähig ist und ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO möglich ist.

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Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – ein Überblick

Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind in den §§ 174 ff. StGB geregelt. Seit der „Nein heißt Nein“-Reform von 2016 reicht es aus, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden – körperliche Gewalt oder Drohung sind nicht mehr erforderlich. Das hat die Anforderungen an die Verteidigung grundlegend verändert.

  • Sexueller Übergriff / Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (§ 177 StGB) – Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 15 Jahren, bei Vergewaltigung Mindeststrafe von 2 Jahren
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) – Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) – Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) – Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren
  • Verbreitung pornografischer Inhalte (§§ 184 ff. StGB) – je nach Tatbestand Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
  • Exhibitionistische Handlungen / Erregung öffentlichen Ärgernisses (§§ 183, 183a StGB)

Angesichts der hohen Strafandrohungen und der extremen sozialen Konsequenzen ist eine spezialisierte Verteidigung im Sexualstrafrecht unverzichtbar. Ich analysiere die Ermittlungsakten, die Beweislage und die Aussagen im Detail – und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die auf Ihr konkretes Verfahren zugeschnitten ist.

Aussage gegen Aussage – die häufigste Konstellation

Sexualstrafverfahren sind häufig geprägt von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen: Es gibt keine weiteren Zeugen, keine objektiven Beweise – nur die Aussage der anzeigenden Person und die des Beschuldigten. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass in dieser Situation automatisch ein Freispruch erfolgt. Tatsächlich können Gerichte allein auf Basis einer einzigen belastenden Aussage verurteilen – auch zu langjährigen Haftstrafen.

Umso wichtiger ist eine fundierte Aussageanalyse nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ich prüfe die Aussage der Belastungszeugin oder des Belastungszeugen auf Konstanz, Widersprüchlichkeit, Plausibilität und Entstehungsgeschichte. Bei Bedarf beantrage ich ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten, um die Glaubhaftigkeit der Angaben wissenschaftlich überprüfen zu lassen.

Gleichzeitig sichere ich digitale Beweise: Chat-Verläufe, Social-Media-Posts und Kommunikation rund um den Tatzeitraum können entscheidende Entlastungsbeweise liefern – oder die Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage erschüttern.

Nebenklagevertretung – an der Seite der Geschädigten

Das Strafverfahren ist für Geschädigte von Sexualstraftaten häufig eine enorme Belastung. Als Nebenklagevertreterin sorge ich dafür, dass Ihre Rechte im Verfahren gewahrt werden – von der Akteneinsicht bis zur Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz im Adhäsionsverfahren.

Die Nebenklage gibt Ihnen als Geschädigte oder Geschädigtem eine aktive Rolle im Strafprozess: Sie haben das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung, auf Akteneinsicht, auf eigene Beweisanträge und auf ein Schlusswort. Ich begleite Sie durch das gesamte Verfahren – mit Empathie, Diskretion und dem Ziel, dass Ihnen Gerechtigkeit widerfährt.

Bei Sexualstraftaten haben Geschädigte in der Regel Anspruch auf die kostenlose Beiordnung einer Nebenklagevertreterin – die Kosten werden vom Staat übernommen, unabhängig von Ihrem Einkommen.

Mein Ansatz als Anwältin für Sexualstrafrecht

Ob als Verteidigerin des Beschuldigten oder als Nebenklagevertreterin der geschädigten Person – mein Anspruch ist derselbe: eine fundierte, empathische und strategisch kluge Interessenvertretung im Strafverfahren.

Aussageanalyse nach BGH-Kriterien

Die Qualität der belastenden Aussage entscheidet über den Verfahrensausgang. Ich analysiere Konstanz, Detaillierung, Plausibilität und Entstehungsgeschichte der Aussage – und beantrage bei Bedarf ein aussagepsychologisches Gutachten.

Digitale Beweissicherung

Chat-Verläufe, E-Mails, Social-Media-Aktivitäten und Standortdaten können entscheidende Entlastungsbeweise sein. Ich sichere und analysiere digitale Spuren systematisch – bevor sie gelöscht werden oder verloren gehen.

Einstellung im Ermittlungsverfahren

Mein Ziel ist es, eine Anklage und damit eine belastende öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Durch frühzeitige Akteneinsicht und eine fundierte Verteidigungsschrift kann die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bereits im Ermittlungsverfahren erreicht werden.

Absolute Diskretion

Vorwürfe im Sexualstrafrecht treffen tief – beruflich, sozial und persönlich. Ich behandle Ihr Verfahren mit höchster Vertraulichkeit. Alles, was Sie mir anvertrauen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.

Nebenklage und Schmerzensgeld

Als Nebenklagevertreterin mache ich Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz direkt im Strafverfahren geltend – im sogenannten Adhäsionsverfahren. So vermeiden Sie einen separaten Zivilprozess.

Beratung auf Deutsch, Polnisch und Englisch

Sexualstrafverfahren erfordern absolutes Vertrauen zwischen Mandant und Anwältin. Muttersprachliche Kommunikation ist dabei entscheidend. Ich berate und verteidige auf Deutsch, Polnisch und Englisch.

Ihre Anwältin im Sexualstrafrecht

Verteidigung und Nebenklage – fundiert und empathisch.

Mein tiefes Verständnis für beide Seiten des Strafprozesses – Verteidigung und Nebenklage – ist kein Widerspruch, sondern Ausdruck eines umfassenden rechtsstaatlichen Anspruchs. Ob ich einen Beschuldigten gegen einen Vorwurf verteidige oder eine geschädigte Person als Nebenklagevertreterin begleite – in beiden Rollen setze ich mich für ein faires Verfahren und die bestmögliche Interessenvertretung ein.

Mein LL.M. an der Universität Oslo mit Schwerpunkt auf Menschenrechte und meine Lehrbeauftragung für Strafverfahrensrecht an der HWR Berlin bilden die Grundlage für eine Verteidigungsarbeit, die akademisch fundiert und gleichzeitig praxisnah ist.

Mehr über mich

Häufige Fragen zum Sexualstrafrecht

Ich wurde wegen eines Sexualdelikts angezeigt – was soll ich tun?

Schweigen Sie. Machen Sie keinerlei Aussage gegenüber der Polizei – weder mündlich noch schriftlich. Folgen Sie keiner Vorladung ohne vorherige anwaltliche Beratung. Kontaktieren Sie umgehend eine Strafverteidigerin. Gerade im Sexualstrafrecht können unbedachte Aussagen das gesamte Verfahren zu Ihren Ungunsten beeinflussen. Ich beantrage zunächst Akteneinsicht, analysiere die Beweislage und entwickle mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, bevor über eine etwaige Einlassung entschieden wird.

Kann ich allein aufgrund einer Aussage verurteilt werden?

Ja. Auch eine einzelne belastende Zeugenaussage kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Grundlage für eine Verurteilung ausreichen – sogar bei schweren Vorwürfen wie Vergewaltigung. Allerdings hat der BGH strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen formuliert: Das Gericht muss die Aussage besonders sorgfältig auf Konstanz, Plausibilität und Entstehungsgeschichte prüfen. Genau hier setzt die Verteidigung an.

Welche Strafe droht bei einer Vergewaltigung?

Bei einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei zwei Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei Anwendung einer Waffe oder bei einer Gruppentat – beträgt die Mindeststrafe drei bis fünf Jahre. Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren. Angesichts dieser Strafandrohung ist eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung absolut entscheidend.

Was bedeutet ‚Nein heißt Nein‘ für mein Verfahren?

Seit der Reform von 2016 reicht es für eine Strafbarkeit nach § 177 StGB aus, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Körperliche Gewalt oder eine Drohung sind nicht mehr erforderlich. Das bedeutet: Auch wenn keine Gegenwehr erfolgt ist, kann eine Strafbarkeit vorliegen. Gleichzeitig muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass der Wille tatsächlich erkennbar entgegenstand – ein zentraler Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Kann das Verfahren schon im Ermittlungsverfahren eingestellt werden?

Ja. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ist im Sexualstrafrecht keine Seltenheit. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, wenn die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage nicht ausreicht, stellen Staatsanwaltschaften Verfahren ein. Durch eine fundierte Verteidigungsschrift mit Aussageanalyse kann ich bereits im Ermittlungsverfahren eine Anklage und damit eine öffentliche Hauptverhandlung verhindern.

Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten?

Ein aussagepsychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Analyse der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage. Ein spezialisierter Sachverständiger prüft anhand anerkannter Kriterien – wie Detailreichtum, logische Konsistenz, Widersprüche und Entstehungsgeschichte – ob die Aussage auf einem realen Erlebnis beruht oder auf anderen Quellen (Suggestion, Falschbeschuldigung) basieren könnte. Ich beantrage ein solches Gutachten, wenn die Analyse der Aussage Zweifel an deren Glaubhaftigkeit begründet.

Ich bin Opfer einer Sexualstraftat – welche Rechte habe ich?

Als Geschädigte oder Geschädigter einer Sexualstraftat haben Sie das Recht auf anwaltliche Vertretung als Nebenkläger oder Nebenklägerin. Die Nebenklage gibt Ihnen Akteneinsicht, ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, das Recht auf eigene Beweisanträge und ein Schlusswort. Bei Sexualstraftaten haben Sie in der Regel Anspruch auf kostenlose Beiordnung einer Nebenklagevertreterin – unabhängig von Ihrem Einkommen. Zusätzlich können Schmerzensgeld und Schadensersatz direkt im Strafverfahren geltend gemacht werden.

Droht bei Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft?

Bei schweren Vorwürfen wie Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern wird häufig Untersuchungshaft angeordnet, insbesondere wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Auch eine Wiederholungsgefahr kann als Haftgrund herangezogen werden. Ich stelle in diesen Fällen umgehend Haftprüfungsanträge und bin auch außerhalb der Bürozeiten über meine Notfallnummer 015757148979 erreichbar.

Was ist der Unterschied zwischen Verteidigung und Nebenklagevertretung?

Als Verteidigerin vertrete ich den Beschuldigten oder Angeklagten – mit dem Ziel, eine Einstellung, einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen. Als Nebenklagevertreterin vertrete ich die geschädigte Person und setze mich dafür ein, dass deren Rechte im Verfahren gewahrt werden und Gerechtigkeit geschieht. Beide Rollen erfordern ein tiefes Verständnis des Sexualstrafrechts. Ich übernehme in einem konkreten Verfahren selbstverständlich immer nur eine der beiden Rollen.

Bieten Sie auch Beratung auf Polnisch oder Englisch an?

Ja. Aufgrund meiner deutsch-polnischen Herkunft und meines internationalen Studiums (LL.M. an der Universität Oslo) berate und verteidige ich auf Deutsch, Polnisch und Englisch. Gerade bei Sexualstrafverfahren, die emotional besonders belastend sind, ist muttersprachliche Kommunikation entscheidend – für Vertrauen und für eine präzise Darstellung der Sachverhalte.

Strafvorwurf? Ich bin für Sie da.

Egal in welchem Bereich des Strafrechts Sie Unterstützung benötigen – ich stehe Ihnen als erfahrene Strafverteidigerin in Berlin zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch. Beratung auf Deutsch, Polnisch und Englisch.

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