BtM-Anwältin in Berlin – Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht
Rechtsanwältin Luise Maria Kozlowski, LL.M.
Ob Besitz, Erwerb oder Handeltreiben – Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz können existenzbedrohend sein. Als Strafverteidigerin in Berlin prüfe ich jeden BtMG-Fall auf Verfahrensfehler, Beweisverwertungsverbote und unverhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen. Beratung auf Deutsch, Polnisch und Englisch.
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BtMG-Verfahren in Berlin: Aktuelle Lage und Ihre Verteidigungsoptionen
Die Rauschgiftkriminalität in Berlin durchlebt einen tiefgreifenden Wandel. Während die Gesamtzahl der Drogendelikte 2025 um rund 25 Prozent zurückging – hauptsächlich bedingt durch die Cannabis-Teillegalisierung – zeigt sich bei harten Drogen ein alarmierender Gegentrend: Die Berliner Polizei registrierte 2025 bei Kokain und Crack einen Anstieg von etwa 10 Prozent, bei Amphetaminen sogar rund 20 Prozent. Berlin verzeichnete zudem 2024 mit 294 drogenbedingten Todesfällen einen traurigen Höchststand.
Für Beschuldigte bedeutet diese Lage: Der Ermittlungsdruck steigt, Durchsuchungen und Überwachungsmaßnahmen nehmen zu. Gleichzeitig eröffnen sich durch die veränderte Gesetzeslage bei Cannabis neue Verteidigungschancen – insbesondere für Altverfahren. In jedem BtMG-Fall schaue ich mir zuerst den Durchsuchungsbeschluss an: War er rechtmäßig? Gibt es Beweisverwertungsverbote? Wurde die Verhältnismäßigkeit gewahrt?
Jetzt BtMG-Erstberatung anfragenBetäubungsmittelstrafrecht – vom Besitz bis zum Handeltreiben
Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) reichen vom Besitz geringer Mengen bis zum Vorwurf des bandenmäßigen Handels. Die Bandbreite möglicher Strafen ist enorm – von der Verfahrenseinstellung bis zu langjährigen Freiheitsstrafen. Bundesweit wurden 2024 rund 228.000 Rauschgiftdelikte erfasst. Während die Gesamtzahl durch die Cannabis-Teillegalisierung um 34,2 Prozent sank, stiegen die Kokaindelikte auf über 30.000 Fälle an. Ich prüfe jeden Fall kritisch und kämpfe für das bestmögliche Ergebnis.
Was fällt unter das BtMG?
Das Betäubungsmittelgesetz stellt eine Vielzahl von Verhaltensweisen unter Strafe:
- Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG)
- Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
- Einfuhr und Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
- Handeltreiben mit nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) – Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr
- Bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge (§ 30a BtMG) – Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren
Das Strafmaß hängt dabei wesentlich von der Art und Menge der Substanz, dem konkreten Tatvorwurf und den persönlichen Umständen ab. Bereits beim Vorwurf des Handeltreibens mit nicht geringer Menge droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr – und damit in der Regel die Eintragung ins Führungszeugnis. Beim bandenmäßigen Handeltreiben nach § 30a BtMG liegt das Mindestmaß bei fünf Jahren. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und strategische Verteidigung.
Cannabis und das KCanG – was gilt 2026?
Seit April 2024 fällt Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt Erwachsenen den Besitz von bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause sowie den privaten Anbau von bis zu drei Pflanzen. Die Auswirkungen auf die Strafverfolgung waren erheblich: Bundesweit halbierte sich die Zahl der Cannabis-Straftaten 2024 auf rund 101.000 Fälle.
Für laufende und abgeschlossene Verfahren ergeben sich daraus echte Chancen: Altverfahren wegen Cannabis-Besitz unterhalb der neuen Grenzwerte können eingestellt werden. Auch bei bereits erfolgten Verurteilungen kann unter Umständen ein Antrag auf Wiederaufnahme oder Straferlass sinnvoll sein.
Gleichzeitig bleibt vieles strafbar: Der Besitz über den erlaubten Mengen, der Handel und die Weitergabe an Minderjährige werden weiterhin verfolgt. Auch die Evaluation des Gesetzes läuft – der nächste Zwischenbericht zur Auswirkung auf die organisierte Kriminalität ist für April 2026 angekündigt. Ob und wie das KCanG angepasst wird, bleibt politisch offen.
Wichtig: Dass der illegale Markt nicht zurückgedrängt wurde, zeigen aktuelle Zahlen deutlich. Allein in den ersten zehn Monaten 2025 beschlagnahmte die Berliner Polizei rund 3,6 Tonnen eingeschmuggeltes Cannabis. Polizeipräsidentin Slowik Meisel stellte klar, dass die Austrocknung des illegalen Marktes bisher nicht gelungen sei.
Kokain, Amphetamine und synthetische Drogen: wachsender Ermittlungsdruck in Berlin
Während Cannabis-Delikte rückläufig sind, verschiebt sich der Fokus der Berliner Ermittlungsbehörden deutlich in Richtung harter Drogen. 2024 erfasste die Berliner Polizei 2.460 allgemeine Kokain- und Crack-Fälle – ein Plus von 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der Handel mit Kokain und Crack in nicht geringer Menge stieg sogar um 78 Prozent auf 422 Fälle.
Bundesweit registrierte das BKA 2024 über 30.000 Kokaindelikte und Sicherstellungen von 24 Tonnen. Die Todesfälle durch synthetische Opioide wie Nitazene versachtfachten sich – von 4 Fällen 2023 auf 32 Fälle 2024. Das zeigt: Die Ermittlungsbehörden reagieren mit verstärktem Einsatz von Telefonüberwachung, verdeckten Ermittlern und koordinierten Zugriffseinsätzen.
Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Kokain, Amphetaminen oder dem Darknet-Handel ist eine spezialisierte Verteidigung unverzichtbar. Ich analysiere die eingesetzten Ermittlungsmethoden, prüfe Durchsuchungsbeschlüsse und TKÜ-Anordnungen auf ihre Rechtmäßigkeit und decke Verwertungsverbote auf.
Mein Ansatz als BtM-Anwältin in Berlin
BtMG-Verfahren sind häufig mit intensiven Ermittlungsmaßnahmen verbunden – Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachung, verdeckte Ermittler, Observation. Hier prüfe ich gezielt auf Verfahrensfehler, die über Erfolg oder Misserfolg Ihrer Verteidigung entscheiden können:
Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses
Jede Hausdurchsuchung braucht eine rechtliche Grundlage. Ich prüfe, ob der Beschluss richterlich angeordnet war, ob Gefahr im Verzug tatsächlich vorlag und ob die Maßnahme verhältnismäßig war. Fehler hier können zur Unverwertbarkeit aller gefundenen Beweise führen.
Beweisverwertungsverbote
Wurden Beweise rechtswidrig erlangt – etwa durch eine fehlerhafte TKÜ-Anordnung oder eine unzulässige Vernehmung – können sie im Verfahren unverwertbar sein. Diese Prüfung ist bei BtMG-Verfahren besonders häufig verfahrensentscheidend.
Mengenbewertung und Grenzwertprüfung
Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ ist bei BtMG-Verfahren verfahrensentscheidend – sie trennt Vergehen von Verbrechen und bestimmt das Mindestmaß der Strafe. Ich hinterfrage die gutachterliche Bestimmung des Wirkstoffgehalts und prüfe, ob die Zurechnung der aufgefundenen Menge korrekt ist.
Therapie statt Strafe
Bei nachgewiesenem Eigenkonsum kann die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG beantragt werden – der Weg in eine Therapie statt ins Gefängnis. Diese Möglichkeit wird in der Praxis zu selten genutzt, obwohl sie in vielen Fällen die beste Lösung ist.
Einstellung bei geringer Menge
§ 31a BtMG ermöglicht die Verfahrenseinstellung bei geringer Menge zum Eigenkonsum. Die Grenzwerte variieren je nach Bundesland – in Berlin wird eine Einstellung bei Cannabis-Altverfahren durch die KCanG-Regelungen noch wahrscheinlicher.
Untersuchungshaft und Haftprüfung
Bei schweren BtMG-Vorwürfen droht Untersuchungshaft. Ich stelle umgehend Haftprüfungsanträge, prüfe den dringenden Tatverdacht und die Haftgründe – und bin auch abends und am Wochenende über meine Notfallnummer erreichbar.
Ihre BtM-Anwältin in Berlin
Spezialisiert. Engagiert. An Ihrer Seite.
Strafrecht ist seit Beginn meiner juristischen Ausbildung mein Schwerpunkt. Nach meinem LL.M. mit Schwerpunkt internationales Strafrecht an der Universität Oslo und meiner Anwaltsstation bei einem renommierten Berliner Strafverteidiger habe ich mich ausschließlich der Strafverteidigung verschrieben – mit besonderer Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht.
Als Lehrbeauftragte für Strafverfahrensrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. bringe ich akademische Tiefe und aktuelle Praxiserfahrung zusammen. Beratung und Verteidigung biete ich auf Deutsch, Polnisch und Englisch an.
Mehr über michHäufige Fragen zum Betäubungsmittelstrafrecht
Was sollte ich bei einer Hausdurchsuchung wegen BtMG tun?
Bewahren Sie Ruhe, widersprechen Sie der Durchsuchung – und schweigen Sie. Machen Sie keinerlei Angaben zu aufgefundenen Substanzen, Mengen oder deren Herkunft. Rufen Sie umgehend eine Strafverteidigerin an. Jede Aussage, die Sie ohne anwaltliche Beratung machen, kann im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Ich bin auch außerhalb der Bürozeiten über meine Notfallnummer 015757148979 erreichbar.
Kann ein BtMG-Verfahren eingestellt werden?
Ja, in vielen Fällen ist eine Einstellung möglich. Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch erlaubt § 31a BtMG die Einstellung des Verfahrens. Bei Cannabis-Altverfahren ergeben sich durch das KCanG zusätzliche Einstellungsmöglichkeiten. Aber auch bei schwereren Vorwürfen kann eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO oder mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden – etwa wenn Beweisverwertungsverbote greifen.
Welche Strafe droht beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?
Das Strafmaß hängt von Art und Menge der Substanz ab. Handeltreiben nach § 29 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Beim bandenmäßigen Handeltreiben (§ 30a BtMG) drohen mindestens fünf Jahre. In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe mildern. Eine frühzeitige Verteidigung kann das Strafmaß erheblich beeinflussen.
Was ist die ‚nicht geringe Menge‘ im BtMG?
Die nicht geringe Menge wird anhand des Wirkstoffgehalts der Substanz bestimmt, nicht anhand des Bruttogewichts. Beispiele: Bei Cannabis liegt der Grenzwert bei 7,5 g THC, bei Kokain bei 5 g Kokainhydrochlorid, bei Amphetamin bei 10 g Base, bei Heroin bei 1,5 g Heroinhydrochlorid. Das Überschreiten dieser Grenzwerte verwandelt das Vergehen in ein Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafe. Die genaue Bestimmung des Wirkstoffgehalts durch ein Gutachten ist daher verfahrensentscheidend.
Ist der Besitz von Cannabis seit der Legalisierung straffrei?
Nicht vollständig. Seit April 2024 erlaubt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) Erwachsenen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause. Auch der private Anbau von bis zu drei Pflanzen ist erlaubt. Wer diese Grenzen überschreitet, macht sich weiterhin strafbar – ebenso wie der Handel, die Abgabe an Minderjährige oder der Besitz in Schutzzonen wie Schulen und Spielplätzen. Für Altverfahren unterhalb der neuen Grenzwerte bestehen gute Chancen auf Einstellung.
Kann ich ‚Therapie statt Strafe‘ beantragen?
Ja. § 35 BtMG ermöglicht die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Drogentherapie, wenn die Tat im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht und die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Dieser Weg ist oft die bessere Alternative zur Haft und kann bereits frühzeitig im Verfahren vorbereitet werden. Ich berate Sie, ob diese Option in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Was passiert, wenn ich eine Vorladung wegen eines BtMG-Verstoßes erhalte?
Gehen Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung zur Vernehmung. Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigte oder Beschuldigter einer Vorladung der Polizei zu folgen. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht – es ist Ihr wichtigstes Verteidigungsrecht. Kontaktieren Sie mich, damit ich zunächst Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe prüfen kann, bevor über eine etwaige Einlassung entschieden wird.
Droht bei BtMG-Verfahren Untersuchungshaft?
Bei schweren Vorwürfen – insbesondere beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge oder beim bandenmäßigen Handeltreiben – wird häufig Untersuchungshaft angeordnet. Haftgründe sind typischerweise Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Ich stelle in diesen Fällen umgehend Haftprüfungsanträge und prüfe, ob der dringende Tatverdacht und die Haftgründe tatsächlich vorliegen. Bei einer Festnahme bin ich auch abends und am Wochenende erreichbar.
Kann die Polizei mein Handy bei einem BtMG-Verfahren auswerten?
Die Auswertung von Mobiltelefonen ist eine der häufigsten Ermittlungsmaßnahmen in BtMG-Verfahren. Sie bedarf allerdings in der Regel einer richterlichen Anordnung. Ich prüfe, ob die Beschlagnahme und Auswertung rechtmäßig angeordnet und durchgeführt wurden. Fehlerhafte Anordnungen können zu Beweisverwertungsverboten führen – ein zentraler Hebel der Verteidigung.
Bieten Sie auch Verteidigung auf Polnisch oder Englisch an?
Ja. Aufgrund meiner deutschen und polnischen Staatsbürgerschaft sowie meiner internationalen Ausbildung (LL.M. an der Universität Oslo) berate und verteidige ich auch auf Polnisch und Englisch. Gerade bei BtMG-Verfahren, die häufig einen internationalen Bezug haben, ist muttersprachliche Kommunikation besonders wichtig – für Vertrauen, Verständnis und eine präzise Verteidigung.